INTERNATIONALE PATENTABKOMMENPatente gibt es schon seit der Antike. In Deutschland trat 1877 das erste nationales Patentrecht in Kraft. Mit dem Prozess der Globalisierung, der fortschreitenden Verflechtung aller Länder in allen Lebensbereichen, wurde auch eine Internationalisierung des Patentrechts notwendig. Dabei spielen ein Reihe von regionalen und internationalen Abkommen eine wichtige Rolle.- 1961 trat das Internationale Übereinkommen zum Schutz neuer Pflanzenzüchtungen - UPOV in Kraft. Die Revision von 1991 wird von Entwicklungsländern kritisiert, weil das Abkommen die subventionierte kommerzielle Landwirtschaft privilegiert, aber für die Kleinbauern der 'Dritten Welt' nachteilig ist.
- 1992 wurde auf dem Umweltgipfel von Rio de Janeiro die Konvention über Biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) - CBD verabschiedet. Ziel der Konvention ist die Erhaltung der Artenvielfalt in der Welt und eine gerechtere Aufteilung der Gewinne aus genetischen Ressourcen.
- 1993 erarbeitete die UN Organisation für Landwirtschaft und Ernährung (FAO) das "International Undertaking" (IU). Es sollte die Rechte der Bauern und die Ernährungssicherheit besser schützen. Nach sieben Jahren heißer Diskussionen wurde 2001 eine umstrittene Neufassung erstellt. IU ist nur eine Absichtserklärung und völkerrechtlich nicht bindend.
- 1995 wurde im Rahmen der Gatts-Uruguay Runde das Abkommen über handelsbezogene Rechte geistigen Eigentums - TRIPS (Trade Related Intellectual Property Rights) beschlossen. Mit dem Handelsabkommen und dem Dienstleistungsabkommen (GATS) ist es einer der drei Grundpfeiler der Welthandelsorganisation (WTO). Es verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, bis Ende 2005 ein nationale Patentgesetzgebung in Kraft zu setzen. Dabei haben Staaten einen gewissen Spielraum, eigene Interessen zu schützen. Während die Industrieländer das Abkommen als Durchbruch beim weltweiten Schutz geistigen Eigentums feiern, befürchten Entwicklungsländer eher Nachteile. Besonders umstritten ist der Artikel 27.3b über die Patentierungspflicht für Gene und Pflanzen, der verschieden ausgelegt werden kann. Eine strikte Umsetzung des TRIPS Abkommens dürfte den Entwicklungschancen der ärmeren Länder schädlich sein. Es bestehen auch Widersprüche zur Biodiversitätskonvention.
- Zwischen der Konvention über biologische Vielfalt (CBD) und dem TRIPS-Abkommen bestehen fundamentale Widersprüche, die noch geklärt werden müssen.
- In der Europäischen Patente Übereinkunft (EPÜ) war das Patentieren von lebenden Organismen nicht vorgesehen. Im Juli 1998 verabschiedete das Europäische Parlament die sehr umstrittene EU Biotechnologische Richtlinie 98/44/EG, in der dem Patentieren von Leben kaum eine Grenze gesetzt wird.
- 1999 veröffentlichte die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) einen Gesetzesentwurf, der den Ländern Afrikas bei der Einführung eines Patentrechtes helfen soll. Dies Modell für eine afrikanische Patentgesetzgebung soll die Interessen der traditionellen Gemeinschaften schützen und die Ausplünderung des biologischen Reichtums Afrikas verhindern. Patentierung von Leben ist darin unzulässig und Profite aus genetischen Ressourcen müssen gerechter geteilt werden.
Das Netzwerk Afrika Deutschland befürwortet eine Umsetzung des afrikanischen Gesetzmodels für die Länder Afrikas. EINZELHEITEN ZU DEN VERSCHIEDENEN INTERNATIONALEN ABKOMMENQuellen: Africa-Europe Faith and Justice Network, Action Paper Achim Seiler: Die Patentierung lebender Materie, Forum Umwelt & Entwicklung
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz neuer Pflanzenzüchtungen - UPOV (International Union for the Protection of New Varieties of Plants) UPOV stammt aus dem Jahr 1961 und ist eines der ältesten Abkommen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen. Es wurde dreimal überarbeitet, 1972, 1978 und 1991. Das ursprüngliche Abkommen von 1972 sah vor - Einen Sortenschutz, nach dem der Züchter auf neu gezüchtete Sorten Lizenzen erheben kann, aber keinen Patentschutz.
- Ausnahmen für andere Züchter, die geschützte Sorten weiter verbessern können (Züchtervorbehalt) und Landwirte, die wieder aussäen können, was sie geerntet haben (Landwirteprivileg)
Das UPOV Abkommen von 1991 (erst 1998 in Kraft getreten) - schafft Ausnahmen ab: Landwirte müssen nun für geschützte Sorten Lizenzgebühren bezahlen;
- ist offen für andere Länder, die kein eigenes Sortenschutz-System haben, aber kein Patentrecht für landwirtschaftliche Nutzpflanzen einführen wollen. Zunächst wurden nur 2 afrikanische Länder, Südafrika und Kenia, UPOV Mitglieder. Kürzlich schlossen sich 15 französisch sprechende Länder Afrikas dem Abkommen an. Andere afrikanische Staaten haben Verhandlungen begonnen.
Kritik am UPOV Abkommen vor allem aus Entwicklungsländern - Es ist auf die subventionierte kommerzielle Landwirtschaft der Industrienationen ausgerichtet, aber entspricht nicht der Situation der Kleinbauern in der Dritten Welt.
- Es kann die besser angepassten Sorten der lokalen Bauern verdrängen und so die Sortenvielfalt und Nachhaltigkeit der Landwirtschaft beeinträchtigen.
- Kleinbauern, Züchter und bäuerliche Genossenschaften können sich das System nicht leisten. Es ist zu teuer.
Die Konvention über Biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention) - CBD (Convention on Biological Diversity)Die Biodiversitätskonvention wurde auf dem UNEP Umweltgipfel von Rio de Janeiro am 12.06.1992 verabschiedet und ist am 29.12.1993 in Kraft getreten. Sie wurde von 175 Staaten, davon 49 afrikanischen Staaten ratifiziert, auch von Deutschland, aber nicht von den USA. Ziele der Konvention sind - die Erhaltung der biologischen Artenvielfalt
- die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile
- die gerechte Aufteilung der Gewinne aus genetischen Ressourcen.
Wichtige Verpflichtungen der CBD Die CBD - erkennt die souveränen Rechte der Staaten über ihre biologischen Ressourcen an (Art.3 und 15);
- erklärt, dass der Zugang zu biologischen Ressourcen nur nach vorheriger Zustimmung (prior informed consent) der Staaten erfolgen kann (Art. 15.5);
- verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Rechte von indigenen und lokalen Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen in Bezug auf ihre biologischen Ressourcen und Wissenssysteme zu schützen und zu fördern. (Art. 8j und 10);
- versteht den Zugang zu genetischen Ressourcen eines Entwicklungslandes als Gegenleistung für einen Technologietransfer aus den Industrieländern (Art. 16);
- verlangt die gerechte Teilung der Gewinne aus einer industriellen Nutzung der genetischen Ressourcen und des Wissens einer Gemeinschaft (Art. 15.7);
- erklärt, dass Rechte des geistigen Eigentums nicht mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in Konflikt stehen dürfen (Art. 16.5).
Das Cartagena Protokoll zur biologischen Sicherheit Am 29. Januar wurde das Cartagena Protokoll zur Biologischen Sicherheit verabschiedet. Es trägt den Befürchtungen Rechnung, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVO) ihre genetischen Eigenschaften auf einheimische Nutzpflanzen übertragen und so die biologische Vielfalt und die Ernährungssicherheit gefährden. Es regelt den Export von GVO und schreibt die Zustimmung des Empfängerlandes vor. Es hat die gleiche Verbindlichkeit wie die Handelsabkommen der WTO. Das Cartagena Protokoll wurde bis Juli 2002 von 100 Regierungen unterschrieben, aber nur von 19 ratifiziert. Der Regelungsansatz - IU (International Undertaking) der FAO (UN-Organisation für Landwirtschaft und Ernährung)Die erste Fassung stammt von 1983 und versucht, Konflikte zwischen Süden und Norden zu entschärfen. Nach der ‚Grünen Revolution' werden genetische Ressourcen kostenlos von Süd nach Nord transferiert. Gleichzeitig fließt kommerziell gezüchtetes Saatgut für teures Geld zurück in den Süden. Die Gefahr besteht, dass kommerzielle Monokulturen die Vielfalt der Sorten in den traditionellen Anbaumethoden verdrängen. Das IU von 1983 - anerkennt die ‚Farmers Rights', die Leistungen der bäuerlichen Gemeinschaften in der Schaffung und Erhaltung von genetischen Ressourcen.
- erklärt die genetischen Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung zum gemeinsamen Erbe der Menschheit.
- stellt deren Verwaltung unter eine spezielle Kommission, die Commission on Genetic Resources for Food and Agriculture (CGRFA)
Die neue Fassung der IU - wurde am 01.07.2001 nach siebenjährigen kontroversen Verhandlungen verabschiedet. Um gültig zu werden, muss sie von 40 Staaten unterschrieben werden.
- schafft ein Multilaterales Systems (MS), über das etwa 30 für die Welternährung wichtige Pflanzen und deren erbliche Eigenschaften für alle Mitglieder frei zugänglich sein sollen;
- erklärt die genetische Ressourcen nicht mehr zum Erbe der Menschheit, sondern unterstellt sie der Souveränität der Staaten.
Wichtige Fragen bleiben ungeklärt: - In wie weit genetische Ressourcen aus dem MS patentiert werden können.
- Wie die Gewinne durch die Nutzung dieser genetischen Ressourcen verteilt werden.
- Wie sich das IU zum TRIPS Abkommen der WTO (s. unten) verhält.
Das IU ist nur eine Absichtserklärung, aber nicht völkerrechtlich bindend. 38 Afrikanische Staaten unterzeichneten sie. Das IU von 2001 wird ein Hauptthema auf dem Welternährungsgipfel (World Food Summit) vom 10. bis 13.06.2002 sein. Das WTO Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte geistigen Eigentums - TRIPS (Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights)Die Welthandelsorganisation (WTO) wurde 1994 gegründet und hat ihren Sitz in Genf. Ihre Aufgabe ist, den globalen Handel zu fördern und Handelshindernisse, wie Zölle und Importbeschränkungen, abzuschaffen. Ein Schiedsgericht entscheidet über Streitfragen zwischen Mitgliedern. Der Einfluss der WTO erstreckt sich auf fast alle Handelsbereiche. Sie gilt als die mächtigste internationale Organisation, steht aber außerhalb der UN und ist ihr nicht rechenschaftspflichtig. Ein Staat, der der WTO beitritt, ist unter anderem auch verpflichtet, das TRIPS Abkommen zu unterzeichnen. Das TRIPS Abkommen wurde in der sogenannten GATT-Uruguay-Runde beschlossen und wurde am 1. Januar 1995 gültig. Es ist mit dem Handelsabkommen und dem Dienstleistungsabkommen einer der drei Grundpfeiler der WTO. Worum geht es bei dem TRIPS Abkommen? Im TRIPS Abkommen geht es um Patentrechte. Der internationale Schutz von Patentrechten war ein Anliegen der Industriestaaten, um die Produktion imitierter Markenwaren zu stoppen. Die USA behaupten, durch Produktpiraterie jährlich 200 Mrd. Dollar an Lizenzgebühren zu verlieren. Patente, Handelsmarken und Warenzeichen sind für Unternehmen ein wichtiger Produktionsfaktor. Vor allem High-tech Produkte benötigen hohe Investitionen in Forschung und Entwicklung, die später durch Lizenzgebühren wieder zurückgewonnen werden. Entwicklungsländer führten oft mit Absicht keine Patentrechte ein, um ausländisches Know-how ohne Lizenzgebühren für den Aufbau ihrer lokalen Industrie nützen zu können. Das TRIPS Abkommen soll dem Abhilfe schaffen. Fakten des TRIPS-Abkommens Das TRIPS-Abkommen - erfordert Verpflichtungen auf sieben Gebieten des geistigen Eigentums in allen Technologiebereichen;
- schafft das erste globale System von Rechten geistigen Eigentums auf biologische Vielfalt, besonders auf Pflanzensorten;
- erfordert die Anwendung entweder eines Patentrechts oder eines effektiven sui generis (eigenen) Systems, um Pflanzensorten auf nationaler Ebene zu schützen;
- muss von den am wenigsten entwickelten Ländern bis 2005 umgesetzt sein;
- unterliegt einem Schiedsgericht der WTO, das Strafmassnahmen gegen ein Land, das die Bestimmungen nicht umsetzt, verhängen kann.
Der umstrittene Artikel 27.3 Der schwerwiegendste Aspekt des TRIPS-Abkommens liegt darin, dass es die Patente auf geistiges Eigentum auf alle Technologien angewandt wird, auch auf pharmazeutische Produkte und biologisches Material wie Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen. Auf Druck der Entwicklungsländer und Europas wurde im Artikel 27.3 eine Ausnahmereglung für die Bereiche Pharma und Landwirtschaft vorgesehen. Darin können Mitglieder von der Patentierbarkeit ausschließen: a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen und Tieren b) Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im wesentlichen biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen und Tieren, mit der Ausnahme von nicht-biologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Kombination beider vor. Auf der Ministerkonferenz der WTO in Doha, Katar, im November 2001, wurde Regierungen zugebilligt, für Medikamente in nationalen Krisenfällen die Patentrechte aufzuheben. Die Gefahren der sui generis Option für die Landwirtschaft in Afrika Das TRIPS Abkommen verlangt, dass Pflanzensorten geschützt werden, entweder durch ein sogenanntes sui generis System wie das UPOV Abkommen oder durch Patentrechte. Für Millionen Bauern in Afrika wird dies dramatische Folgen haben: - Das Recht der Bauern, Saatgut zu tauschen und nachzubauen wird eingeschränkt, oder sogar abgeschafft, um die Patentrechte der Industrie zu schützen;
- Der Zugang zu genetischen Ressourcen, die freie Wahl der Sorte und des Anbausystems werden eingeschränkt;
- Saatgutpreise werden steigen;
- Eigenschaften des Saatgutes werden von der Agrarindustrie den eigenen kommerziellen Interessen angepasst und dienen nicht mehr den Zielen der Ernährungssicherheit.
Widersprüche zwischen Internationalen Abkommen: CBD - TRIPS
CBD - Biodiversitätskonvention |
TRIPS-Abkommen der WTO |
DER KONFLIKT |
| Nationalstaaten haben Souveränitätsrechte über ihre biologischen Ressourcen |
Biologische Ressourcen fallen unter den Schutz des privaten Eigentumsrechts. |
Die CBD gibt Staaten das Recht, Patente auf Leben zu verbieten. TRIPS fordert Einführung von Eigentumsrechten auf Mikroorganismen und Pflanzensorten. |
| Gewinne aus der Nutzung genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens müssen gerecht geteilt werden. |
Es gibt keine Möglichkeit einer Nutzenteilhabe zwischen Patentinhabern und den ursprünglichen Eigentümers der genetischen Ressourcen. |
CBD gibt allen Staaten das Recht, eine Nutzenteilhabe einzufordern. TRIPS negiert dieses Recht. |
| Zugang zu genetischen Ressourcen setzt vorhergehende Zustimmung des Ursprungslandes und der indigenen und lokalen Bevölkerung voraus. |
Es gibt keine Bestimmung, die einen Patentinhaber zwingt, ein Einverständnis des ursprünglichen Besitzers vor Sammlung der genetischen Ressourcen einzuholen. |
Die Konvention gibt den Staaten das Recht, Biopiraterie einzuschränken. TRIPS negiert dieses Recht. |
| Staaten sollen die Erhaltung und Nutzung der biologischen Vielfalt als ein gemeinsames Anliegen der Menschheit fördern. |
Die Gewährleistung der Gesundheit und Ernährung und der gesellschaftlichen Interessen wird den Patentinhabern überantwortet. |
Die Konvention stellt das Interesse der Allgemeinheit und Allgemeinbesitz über das private Eigentum und seine Interessen. TRIPS tut das Gegenteil. |
Die Europäische Patentübereinkunft - EPÜ und die EU Biotechnologie Richtlinie 98/44/EGNach zehnjährigen Verhandlungen hat das europäische Parlament am 6. Juli 1998 eine weitgehende Regelung über die Patentierung von lebenden Organismen als EU Richtlinie 98/44/EG, über den Schutz biotechnologischer Erfindungen, verabschiedet. Sie orientiert sich am amerikanischen Patentrecht. In der EU-Richtlinie sind Patente auf Pflanzen und Tiere, auf menschliche Gene und Teile des menschlichen Körpers rechtlich möglich, vorausgesetzt die einzelnen Länder setzen die Richtlinie in nationales Recht um. Obwohl die wenigsten Länder das getan haben, arbeitet das Europäische Patentamt in München bereits seit 1999 nach der EU-Richtlinie und erteilt Patente auf Leben. Italien und die Niederlande haben beim Europäischen Gerichtshof eine Klage eingereicht. Die Bundesrepublik reagierte widersprüchlich. Im Oktober 2000 legte sie einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie vor. Gleichzeitig kündigte sie eine Initiative an, die Richtlinie auf der Ebene der EU neu zu verhandeln. Kritik an der EU-Richtlinie - Sie verwischt die Grenzziehung zwischen Erfindung und Entdeckung
- Die Patentierung von Genen kann auf alle nachfolgenden Vermehrungsstufen and alle möglichen Funktionen ausgedehnt werden.
- Durch derartige Patente können Forschung und Entwicklung behindert werden.
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